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   OVG Hamburg, 19.10.2005 - 4 Bs 215/05   

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OVG Hamburg, 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 (https://dejure.org/2005,14959)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 (https://dejure.org/2005,14959)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 (https://dejure.org/2005,14959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestand der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts eines Ausländers; Folgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung der Ausländerbehörde; Erforderlichkeit einer länderübergreifenden Verteilung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 19 Abs. 1; AsylVfG § 20 Abs. 2 S. 1; AsylVfG § 55 Abs. 1; AsylVfG § 56 Abs. 1; AsylVfG § 67 Abs. 1 Nr. 3; AsylVfG § 56 Abs. 3 S. 1; AsylVfG § 14 a Abs. 1; AsylVfG § 51 Abs. 1
    Verfahrensrecht, Asylantrag, Asylgesuch, Ausländerbehörde, räumliche Beschränkung, Weiterleitung, Aufnahmeeinrichtungen, Aufenthaltsgestattung, Kinder, Antragsfiktion, Umverteilung, Schutz von Ehe und Familie

  • Judicialis

    AsylVfG § 14 Abs. 1; ; AsylVfG § 14 Abs. 2; ; AsylVfG § 14 a Abs. 1; ; AsylVfG § 19 Abs. 1; ; AsylVfG § 20 Abs. 1; ; AsylVfG § 56 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2005 - 4 Bs 215/05
    Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird, hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60a, 61 AufenthG und der hierüber ausgestellten Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 25.9. 1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2. 2005, 4 Bs 488/04).
  • OVG Hamburg, 16.02.2005 - 4 Bs 488/04

    Keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn der

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.10.2005 - 4 Bs 215/05
    Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird, hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60a, 61 AufenthG und der hierüber ausgestellten Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 25.9. 1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2. 2005, 4 Bs 488/04).
  • VGH Hessen, 25.08.2006 - 8 TG 1617/06

    Asylbewerber; länderübergreifender Wohnsitzwechsel; Umverteilung;

    OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 3 EO 1060/03 - InfAuslR 2004 S. 336 ff. = juris; a.A. zur früheren Rechtslage: Ns. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 11 O 4393/99 - juris; vgl. zur derzeitigen Rechtslage: VG Ansbach, Beschluss vom 15. Juni 2005 - AN 19 E 05.01526 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 - InfAuslR 2006 S. 32 ff. = juris Rdnr. 13; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 29. März 2006 - 7 B 10291/06 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 12 TP 1363/06 -).

    Begehrt ein solcher Ausländer - wie hier die Antragsteller/innen - etwa gemäß Art. 6 GG zum Zwecke der Familienzusammenführung eine Duldung, die ihm nicht nur ein vorübergehendes Verlassen seines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs gemäß § 58 AsylVfG, sondern die dauerhafte oder jedenfalls längerfristige Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland ermöglichen soll, kann bzw. muss er zur Überwindung der Beschränkung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine länderübergreifende Verteilung dorthin gemäß § 51 AsylVfG beantragen (vgl. Rheinl.-Pf. OVG, Beschlüsse vom 16. Januar 2004 und 29. März 2006 jeweils a.a.O; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 24 ZB 05.1954 - juris Rdnr. 11; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18).

    Da im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser für die Antragsteller/innen zu 1. und 3. bis 5. gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortgeltende asylrechtliche Sonderstatus in Bezug auf die räumliche Beschränkung ihres geduldeten Aufenthalts aufgehoben oder sonst wie erledigt wäre, kann die von ihnen begehrte "Umverteilung" nur nach diesen asylverfahrensrechtlichen Sondervorschriften erfolgen und begründen deshalb ihre Begehren Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, für die gemäß § 80 AsylVfG die Beschwerden ausgeschlossen sind (insoweit a.A. Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 a.a.O. juris Rdnr. 7; so aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Februar 2006 - A 12 S 929/05 - InfAuslR 2006 S. 293 f. = juris [LS]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 2 S 6.08

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines geduldeten Ausländers bei länderübergreifendem

    Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend (vgl. OVG Bln., Beschluss vom 23. Oktober 2000, AuAS 2001, 92, m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004, AuAS 2004, 130; Thür OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004, InfAuslR 2004, 336; HmbOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005, InfAuslR 2006, 32 sowie auch zu anderen Rechtsbereichen (StAG) BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004, AuAS 2005, 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2007 - 11 S 2492/07

    Asylbewerber; Änderung der Wohnsitzauflage keine asylverfahrensrechtliche

    Zur "landkreisinternen Umverteilung" des Klägers zu seiner Familie bedurfte es mithin auch nicht etwa des Erlasses einer Aufhebungsverfügung der räumlichen Beschränkung des geduldeten Aufenthalts (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 - juris), die die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg nach sich gezogen hätte, oder jedenfalls der Anordnung einer räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2007 - 3 S 23.07

    Entstehen und Erlöschen der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung

    Vielmehr ist der Aufenthalt des Antragstellers infolge der Anbringung seines Asylgesuchs bei der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf und der von dieser daraufhin mit der "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" erlassenen Weiterleitungs- und Meldeanordnung auf den Bezirk der für die Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 -, juris, Rdnr. 10, 12).
  • SG Berlin, 21.01.2009 - S 88 AY 32/08

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - örtlich zuständiger Leistungsträger -

    Sie bleiben auch dann in Kraft, wenn der Asylsuchende, wie hier M.M. und ihr Sohn, der Weiterleitungsanordnung nicht Folge leistet und aufgrund dessen ein Asylverfahren nicht eingeleitet wird (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 56 Rn. 35-37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2007, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 - Juris).
  • OVG Sachsen, 07.04.2011 - 3 D 159/10

    Abschiebung, Befristung, Regelfall

    Insbesondere dann, wenn sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt sind, gebieten etwa Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht generell eine Befristung der Abschiebung, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 32; ferner BVerwG, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2010 - 3 B 440/09 -, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 5. März 2008 - 3 BS 278/07 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 07.05.2010 - 4 E 1010/10

    Asylverfahrensrecht: Verteilung, Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung,

    Ob eine konkludente Aufhebung durch die Verfügung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgt ist, ist problematisch (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 19.10.2005, - 4 Bs 215/05 - InfAuslR 2006, 32 ) und eher zweifelhaft, zumal, wie aus § 15 a Abs. 6 AufenthG ersichtlich ist, räumliche Beschränkungen von vor 2005 gerade nicht durch Einführung des § 15 a AufenthG angetastet werden sollten.
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